Diese Liste wird nach neuestem Wissensstand erstellt.
Jedoch können daraus keine Regressansprüche 
geltend gemacht werden.

Art der Fahrt

  * befreit und
bei Genehmigung des Sozialamtes Sozialhilfeempfänger

nicht befreit

ambulante Behandlung beim Arzt
oder in einer Klinik

frei

Wird nicht bezahlt!
* Ausnahmeregelung bei Umgehung ~
eines stationären Aufenthaltes.
Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
 jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

stationäre Behandlung in einer Klinik oder Kurklinik! 
Einlieferung u. Entlassung!
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
  jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

ambulante Operation
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
  jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

~ Chemo-Strahlen-Therapie #
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
  jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

~ Dialyse #
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,

  ~Serienfahrten ~ #
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
  jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

Fahrten zu Vor- und Nachuntersuchungen innerhalb 14 Tagen vor oder nach einer OP
frei

Mind. 5 € oder 10% Eigenanteil 
pro Fahrtrichtung unter 5 € muss selbst bezahlt werden,
  jedoch nicht mehr als 10 €. Rest wird bezahlt

Verlegung von einer Klinik zu einer anderen Klinik oder zur Reha
frei

frei

* Eine Befreiung und Fahrtgenehmigung erhalten sie auf Antrag bei ihrer Krankenkasse oder Sozialamt, 
     wenn sie die sozialen Anforderungen erfüllen oder bei Chronischen Erkrankungen
    (1% bzw. 2% von Jahreseinkommen müssen selbst bezahlt werden)!
~Fahrten vorher Genehmigungspflichtig!
# Fahrtenaufstellungen 
  
mit täglicher Unterschrift bei den meisten Kassen erforderlich, Vordrucke sind beim Fahrer erhältlich!

   Die obere Regelung ist seit  01.01.04 gültig!                                                        Merkblatt für Patienten!

Fahrkosten
zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. (siehe Ausnahme)

Ausnahme: 
Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die 
Fahrkosten übernehmen.

Die genehmigungsfähigen besonderen Ausnahmefälle werden künftig durch den gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt.

Neue Zuzahlungsregeln
Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen (Ausnahme Härtefälle) ab 2004 nicht mehr möglich. Künftig muss jeder Versicherte Zuzahlungen bis in Höhe der so genannten Belastungsgrenze leisten. Diese liegt bei 1 (2) Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens für, das heißt wenn die Summe aller Zuzahlungen 1(2) Prozent des Bruttoeinkommens überschreitet, ist eine Befreiung für das laufende Kalenderjahr möglich.
Patienten mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sind bereits bei Zuzahlungen in Höhe von 1 Prozent des Bruttoeinkommens von weiteren Zuzahlungen befreit. Die Absenkung der Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person des Haushalts chronisch krank ist. Um die Befreiung von weiteren Zuzahlungen zu beantragen, müssen die Belege der geleisteten Zuzahlungen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Zur Quittierung der Zuzahlungen sind die Ärzte und Therapeuten verpflichtet.
Die wichtigsten Änderungen der Zuzahlungsregeln im Einzelnen:
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Verbandsmitteln müssen alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro für ein Medikament oder ein Produkt zuzahlen. Zum Beispiel betragen künftig Zuzahlungen bei Medikamenten, die 10 Euro kosten, 5 Euro (Mindestanteil), bei 75 Euro belaufen sich diese auf 7,50 Euro (10 Prozent-Anteil) oder bei 120 Euro betragen sie 10 Euro (Maximalanteil). Die Zuzahlungen dürfen jedoch nicht teurer sein als das Mittel selber, das heißt jedes Mittel, das günstiger ist als 5 Euro, muss komplett selber bezahlt werden.